01.06.2007 | Apothekenrecht
Auslobung von Waren- und Geldprämien im Rahmen der Apothekenwerbung?
Mit dem stetig steigenden wirtschaftlichen Druck auf die Apotheken gewinnen auch Meinungsverschiedenheiten über die Grenzen rechtlich zulässiger Werbung an Bedeutung. In diesem Kontext hat das Oberlandesgericht (OLG) München am 22. März 2007 entschieden, dass Sach- und Geldprämien nur unter bestimmten Voraussetzungen mit den Regeln des Wettbewerbs- und Heilmittelwerberechts vereinbar sind (Az: 29 U 5300/06, Abruf-Nr: 071639).
Sachverhalt
Stein des Anstoßes war erneut das Werbeverhalten der niederländischen Versandhandelsapotheke DocMorris. Unter der plakativen Formulierung „Geld verdienen auf Rezept“ bot diese für den Bezug eines jeden zuzahlungsfreien Generikums auf Kassenrezept einen Sonderbonus von 2,50 Euro an. Unabhängig davon sollten Besteller zu jeder Medikamentenbestellung ein Kosmetikum als Zugabe erhalten, dessen unverbindliche Preisempfehlung vom Hersteller mit 9,30 Euro angegeben war. Nach Auffassung des Gerichts sind beide Werbemaßnahmen unzulässig.
Entscheidungsgründe
Eine Geldprämie für das Einreichen bestimmter Rezepte zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung sei schon deshalb wettbewerbswidrig, weil das Angebot einen Anreiz begründe, Medikamente losgelöst von einer medizinischen Notwendigkeit zu bestellen. Die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher werde damit im Sinne des § 4 Nr. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unangemessen und unsachlich beeinflusst. Der Umstand, dass der Sonderbonus nur für verschreibungspflichtige Arzneimittel gewährt wird, deren medizinische Indikation zuvor durch einen von den versprochenen Vorteilen nicht tangierten Arzt geprüft werde, rechtfertige keine abweichende Wertung. Der Mediziner vertraue gerade bei Folgeverschreibungen häufig allein auf Patientenangaben. Angesichts dieser bereits originär aus Wettbewerbsrecht folgenden Unzulässigkeit eines Sonderbonus wurde die heilmittelwerberechtliche Zulässigkeit von Geldzuwendungen offengelassen.
Bei der Beurteilung des Angebots eines Sachgeschenks sah das OLG – anders als die Vorinstanz – in der Warenzugabe nicht per se einen Wettbewerbsverstoß. Denn die Wirkung einer Warenzugabe, die wie vorliegend nicht nur bei der Bestellung zuzahlungsfreier Medikamente, sondern bei jeder Medikamentenbestellung gewährt werde, sei zweifach begrenzt: Zum einen müsse jedenfalls bei nicht zuzahlungsbefreiten Produkten Geld aufgewendet werden, um das Geschenk zu erhalten. Zum anderen sei ein Warengeschenk nicht für jedermann attraktiv. Daher und wegen des relativ geringen Werts der Sachprämie sei nicht zu befürchten, dass die Rationalität einer Warenentscheidung durch die Zugabe in den Hintergrund gedrängt wird.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AH Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,40 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig