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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Rabatte, Boni & Co.: Schenken, aber richtig ‒ das ist nicht nur zum Jahresende relevant!

    von Dr. jur. Bettina Mecking, Düsseldorf

    | Apotheken wollen durch werbliche Aktivitäten die Bindung von Stammkunden fördern und neue Kunden gewinnen. Dabei unterliegen sie neben apothekenrechtlichen Vorschriften sowohl dem allgemeinen Wettbewerbsrecht als auch den Spezialnormen für eine Werbung im Gesundheitsbereich, dem Heilmittelwerbegesetz (HWG). Zahlreiche, nicht immer klar gefasste Werbeverbote sind von der Apotheke zum Schutz der Verbraucher zu beachten und jedes Jahr ergehen Entscheidungen, die den Korridor für Werbemaßnahmen abstecken. AH gibt einen Überblick, was aktuell zulässig ist. |

    Die Eckpfeiler des aktuellen Rechtsrahmens

    Drei Eckpfeiler spielen für den aktuellen Rechtsrahmen eine besondere Rolle:

     

    • Eine tragende Säule ist die höchste zivilgerichtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Danach sind jegliche Zugaben (wie z. B. ein Brötchen- oder ein Ein-Euro-Gutschein) bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel in Apotheken verboten, soweit sie nicht als ausnahmsweise zulässig im Katalog des § 7 HWG aufgeführt werden.