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  • 01.07.2005 | Apothekenrecht

    Bundesverwaltungsgericht erlaubt Apotheken-Außenschalter

    Der Verkauf von Arzneimitteln auch zu normalen Öffnungszeiten über einen Außen- bzw. Autoschalter ist zulässig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. April 2005, Az: 3 C 9.04 (Abruf-Nr. 051823) entschieden. Damit hat sich ein klagender Apotheker nach zwei Niederlagen in letzter Instanz durchgesetzt.  

     

    Die Vorinstanzen hatten dem Vorhaben des Apothekers im Wesentlichen unter Hinweis auf die Gefährdung der Arzneimittelsicherheit eine Absage erteilt. Nach Ansicht der Bundesrichter sei dies mit Blick auf die stark veränderten apothekenrechtlichen Rahmenbedingungen nicht mehr haltbar. Insbesondere die Liberalisierung des Versandhandels sowie der Botendienstregelung (siehe hierzu „Apotheker Berater“ Nr. 4/2004, S. 3 ff.) zeige, dass der Kunde die Apotheke nicht mehr betreten müsse, um ein Arzneimittel zu erhalten. In diesem Sinne sei auch § 43 Absatz 3 AMG dahingehend geändert worden, dass Arzneimittel nicht mehr nur in Apotheken, sondern lediglich durch Apotheken abgegeben werden dürfen.  

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 1 | ID 85064