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  • 26.03.2008 | Apothekenrecht

    Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Apothekenkooperationen

    von RA und FA MedizinR Dr. Valentin Saalfrank, Köln

    Unter dem wachsenden Wettbewerbs- und Kostendruck versuchen Apotheken zunehmend, sich durch den Beitritt zu einer Kooperation Zugang zum bzw. Vorteile auf dem Apothekenmarkt zu verschaffen. Auch steht die Versorgung von Kassenpatienten nicht mehr auf Basis der Rahmenverträge nach § 129 Sozialgesetzbuch (SGB) V allen Apotheken offen, sondern ist vom Abschluss eines Einzelvertrages mit den Kassen abhängig. Für den Bereich der Hilfsmittelversorgung ist dies schon heute Realität. Da das Apothekenwesen andererseits stark reguliert ist, stellt sich die Frage, was zurzeit Gegenstand von Vereinbarungen von Apothekenkooperationen sein darf.  

    Apotheker als Angehörige eines Heilberufs

    Im allgemeinen Wirtschaftsleben sind Kooperationen selbstverständlich und verbreitet. Ihrer Zulässigkeit setzt im wesentlichen nur das Kartellrecht Grenzen. Apotheker sind aber nicht nur Kaufleute, sondern in erster Linie Angehörige eines Heilberufs mit besonderer Verantwortung. Gemäß § 1 Apothekengesetz (ApoG) obliegt den Apotheken die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Sie dürfen daher keine Verpflichtungen eingehen, die diesen Auftrag gefährden könnten.  

    Apotheker muss unabhängig bleiben

    § 7 ApoG verpflichtet den Apothekeninhaber zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. Die Vorschrift zielt dabei nicht ausschließlich auf die pharmazeutische Unabhängigkeit. Sie fordert darüber hinaus, dass der Betreiber/Apothekenleiter keine unangemessenen wirtschaftlichen Bindungen eingeht, die die Gefahr begründen, er werde seine gesetzliche öffentliche Aufgabe nicht mehr sachgerecht erfüllen, eigenverantwortlich an der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung mitzuwirken. Absprachen zur Vorlage von Umsatzzahlen, zur Beschränkung des Warensortiments oder zum Bezug der Waren von einem bestimmten Lieferanten sind daher mit § 7 ApoG nicht vereinbar.  

     

    Lange vertragliche Bindungszeiten, erschwerte Voraussetzungen für eine Kündigung, Vertragsstrafen und gegebenenfalls Einstandszahlungen können Indizien dafür sein, dass der Betreiber durch den Vertrag seiner Unabhängigkeit beraubt werden soll.