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  • 22.12.2016 · Fachbeitrag · Apothekenrecht

    Die nach Fachinformationen unvermeidbaren Verwürfe sind abrechnungsfähig

    | Verwürfe, die sich nicht vermeiden lassen, sind dem Apotheker von der Krankenkasse zu erstatten. Ein solcher Verwurf ist die Teilmenge eines Arzneimittels, die sich nicht mehr weiter verarbeiten lässt, weil ihre Haltbarkeit überschritten ist oder weil sie aus rechtlichen Gründen nicht in einer anderen Rezeptur verarbeitet werden darf (Sozialgericht Würzburg, Urteil vom 14.04.2016, Az. S 17 KR 260/14, Urteil unter www.dejure.org ). |