26.03.2008 | Apothekenrecht
dm-Bestell- und Abholservice für Arzneimittel ist zulässig
Gut ein Jahr nach der Vorinstanz hat nun auch das Bundesverwaltungsgericht die 2004 in Nordrhein-Westfalen ins Leben gerufene Kooperation zwischen der Drogeriekette dm und dem Versandhändler Europa Apotheek Venlo für rechtmäßig erklärt (Urteil vom 13.3.2008, Az: 3 C 27.07, Abruf-Nr: 080891). Jetzt ist damit zu rechnen, dass das dm-Angebot schnell bundesweit ausgeweitet wird.
Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei dem konkreten Bestell- und Abholservice um eine zulässige Form des Arzneimittelversands. Die Auslieferung bestellter Waren durch Übergabe an Kunden in einer Abholstation sei eine inzwischen übliche Vertriebsform. Die Schutzziele des Apotheken- und Arzneimittelrechts stünden dem nicht entgegen. Ein solcher Versand berge insbesondere nicht mehr Risiken für die Arzneimittelsicherheit als ein Versandhandel herkömmlicher Ausprägung. Grenzen seien allerdings dort zu ziehen, wo sich Drogeriemärkte über die reine Logistik hinaus als direkter Vertragspartner der Verbraucher darstellen und den Eindruck erwecken würden, sie gäben die Arzneimittel selbst ab. Auch eine Werbung, die diesen Eindruck vermittle, sei unzulässig.