01.07.2010 | Apothekenrecht
Ist Apothekern die Zahlung von Miet- und Investitionszuschüssen an Ärzte verboten?
von RA und FA für MedR, Handels- und GesellschaftsR Luis Fernando Ureta, Hannover, www.ralehmannundpartner.de
Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig ist in einer aktuellen Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, dass Vertrags-(zahn-)ärzte Beauftragte der Krankenkassen im Sinne des sogenannten Korruptionsparagrafen § 299 Strafgesetzbuch (StGB) sind (Beschluss vom 23.2.2010, Az: Ws 17/10). Daran schließt sich die Frage an, ob Zuwendungen von Apothekern an Ärzte (Mietkostenzuschüssen oder Einrichtungsbeihilfen) mit oder ohne Gegenleistung berufsrechtswidrig sind.
Sachverhalt
Anlass der Entscheidung waren Absprachen zwischen einem Apotheker und zwei Arztpraxen. Der Apotheker hatte beiden Praxen Zuschüsse im sechsstelligen Eurobereich für die Einrichtung der Praxisräume zukommen lassen. Weiterhin zahlte er den Ärzten monatliche Mietkostenzuschüsse im vierstelligen Bereich.
Die Staatsanwaltschaft war der Auffassung, dass es sich hierbei um Zuwendungen handelte, die darauf zielten, dass der Apotheker von den Ärzten Zuweisungen bzw. Aufträge erhielte, beispielsweise für die Herstellung von Zytostatika. Das OLG musste sich konkret mit dem rechtlichen Problem befassen, ob die Eröffnung des Hauptverfahrens beim Landgericht wegen des Verdachts einer Straftat möglich war oder nicht.
Entscheidungsgründe
Das OLG hat zunächst die Anwendbarkeit des § 299 StGB bejaht. Diese Vorschrift regelt, wer sich als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr der Bestechlichkeit bzw. Bestechung strafbar macht. Die Richter betrachten den Vertragsarzt als Beauftragten der Krankenkasse nach § 299 StGB. Das OLG stellt sich damit gegen die bisher wohl noch herrschende Auffassung in Literatur und Rechtsprechung.
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