03.01.2011 | Apothekenrecht
Keine Selbstbedienung bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln
von RA Alexander Maur, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Bonn, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Gemäß § 17 Abs. 3 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) ist es verboten, apothekenpflichtige Medikamente im Wege der Selbstbedienung in den Verkehr zu bringen. Auch der Umstand, dass der Versandhandel mit entsprechenden Medikamenten erlaubt ist, ändert hieran nichts (Oberverwaltungsgericht [OVG] Münster, Urteil vom 19.8.2010, Az: 13 A 182/08, Urteil unter www.iww.de, Abruf-Nr: 104141 und unter www.dejure.org).
Sachverhalt
Dem Rechtsstreit lag die Klage eines Apothekers gegen eine Ordnungsverfügung zu Grunde, mit der ihm die Auslage von apothekenpflichtigen Medikamenten zur Selbstbedienung im Verkaufsraum untersagt worden war. Der Apotheker argumentierte, nach Freigabe des Versandhandels könne das Verbot der Selbstbedienung in § 17 Abs. 3 ApBetrO nicht mehr gelten, da es ihn gegenüber Versandapotheken unzumutbar benachteilige, ihn so in seiner Berufausübungsfreiheit beeinträchtige und dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche.
Nachdem das Verwaltungsgericht Aachen die Klage des Apothekers abgewiesen hatte, bestätigte das OVG Münster nunmehr diese Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Angesichts des klaren Inhalts des § 17 Abs. 3 ApBetrO könne die Klage des Apothekers nur Erfolg haben, wenn die Vorschrift den Apotheker in seinen Grundrechten (hier: Berufsausübungsfreiheit) verletze. Diesbezüglich bestünden indes keine Bedenken:
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