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  • 29.03.2011 | Apothekenrecht

    Kosmetikbehandlungen in einer Apotheke sind nicht ohne Weiteres erlaubt

    von RA und FA für MedR, FA für Handels- und Gesellschaftsrecht Luis Fernando Ureta, Hannover, www.ralehmannundpartner.de

    Das Verwaltungsgericht (VG) Minden setzt Grenzen für erlaubte kosmetische Behandlungen in einer Apotheke (Urteil vom 26.1.2011, Az: 7 K 1647/10, unter www.dejure.org).  

    Sachverhalt

    Eine Apothekerin nutzte einen ursprünglich als Büroraum genehmigten Teil ihrer Offizin zur Durchführung von kosmetischen Behandlungen durch eine entsprechend qualifizierte Mitarbeiterin, ohne dies vorher genehmigen zu lassen. Die Apothekerin bot Massagen, Maniküre usw. an und bewarb u.a. Behandlungen, die bis zu 150 Minuten in Anspruch nahmen und bis zu 128 Euro kosteten. Die zuständige Aufsichtsbehörde untersagte der Apothekerin die Durchführung von derartigen Kosmetikbehandlungen in den Räumen der Apotheke. Dagegen erhob die Apothekerin erfolglos Klage.  

    Entscheidungsgründe

    Nach Auffassung des VG handele es sich hier nicht mehr um erlaubte bzw. genehmigungsfähige Nebengeschäfte der Apotheke. Die Tätigkeit des Apothekers müsse an der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung als seinem primären Auftrag gemessen werden. Die hier infrage stehenden Kosmetikbehandlungen würden die Arzneimittelversorgung beeinträchtigen, zumindest gefährden. Bei den Leistungen handele es sich weder qualitativ noch quantitativ um eine „unselbstständige Nebenleistung bei der Abgabe von apothekenüblichen Waren“, es könne auch nicht mehr von einem bloßen Nebengeschäft gesprochen werden. Genehmigungsfähig wären diese nur, wenn sie ausreichend von der originären Apothekentätigkeit abgegrenzt wären - zum Beispiel ein von der originären Apotheke gesonderter Raum mit eigenständigem Zugang.  

    Praxishinweis

    Das Urteil zeigt, wie schwierig im Einzelfall die Abgrenzung von erlaubten und unerlaubten Nebentätigkeiten als Apotheker/in ist. Es spricht einiges dafür, zumindest einzelne kosmetische Behandlungen als noch genehmigungsfähige Nebentätigkeiten zu betrachten. Angesichts des Umfangs der Nebentätigkeit dürfte der zulässige Umfang im vorliegenden Fall aber überschritten worden sein. Apotheker/innen sollten in vergleichbaren Fällen fachkundigen Rechtsrat einholen und Rücksprache mit der zuständigen Aufsichtsbehörde halten.  

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 20 | ID 143441