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  • 01.03.2007 | Apothekenrecht

    Neues zu Gutscheinen und Rabattsystemen

    von RA Luis Fernando Ureta & RAin Natalia Zolek, Kanzlei Schmidt/ Ureta/Lange, Hemmingen/Hannover, www.fjschmidt-partner.de

    Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hat sich erneut mit den Möglichkeiten von Gutscheinsystemen befasst und folgende Präzisierungen vorgenommen (Urteil vom 9.6.2006, Az: 10 U 13/06, Abruf-Nr: 070670):  

    Sachverhalt

    Eine Apotheke verteilte in einem Krankenhaus Gutscheine, die auf Zuckertütchen aufgedruckt waren. Diese Gutscheine beliefen sich auf 0,50 Euro und konnten bei einem Einkauf ab 10 Euro in der beworbenen Apotheke eingelöst werden. Das Gericht bejahte grundsätzlich die Zulässigkeit solcher Werbemaßnahmen. Im konkreten Fall scheiterte die Apotheke jedoch daran, rezeptpflichtige Medikamente nicht ausdrücklich von der Rabattgewährung ausgenommen zu haben.  

    Entscheidungsgründe

    Das Gericht bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung, wonach Apotheken mit Rabatten und Gutscheinen werben dürfen. Hierbei darf jedoch keine Irreführung des Verbrauchers erfolgen. Insbesondere darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass die Rabatte auch für rezeptpflichtige Medikamente gelten. Dies ist und bleibt unzulässig.  

     

    Vorliegend hatte die betroffene Apotheke zwar keinem Kunden Rabatte für rezeptpflichtige Produkte gewährt. Für das wettbewerbswidrige Verhalten genügt aber bereits der Anschein einer solchen Rabattierung. Dies war hier der Fall, da sich aus dem Text des Gutscheins nicht ausdrücklich ergab, dass es für rezeptpflichtige Arznei keinen Rabatt gibt. So konnte ein durchschnittlicher Verbraucher unterstellen, es seien sämtliche Medikamente von dem Rabatt erfasst.  

    Praxishinweis

    Mangels verbindlicher Urteile des Bundesgerichtshofs ist derzeit höchst umstritten, welche Rechte Apotheken im Zusammenhang mit der Gewährung von Rabatten und der Einführung von Gutscheinsystemen tatsächlich haben (Einzelheiten dazu: „Apotheker Berater“ Nr. 7/2006, S. 15 ff.). Apotheker sollten sich deshalb erkundigen, welche Tendenzen bei ihren Gerichten vor Ort erkennbar sind, bevor sie mit Rabatten und Gutscheinen auf dem jeweiligen lokalen Markt aktiv werden. Beachten Sie, dass Wettbewerbsverstöße nicht nur von der Konkurrenz angegriffen werden, sondern auch von Verbänden, die sich den Schutz der Verbraucher gegen unlautere Wettbewerbsmaßnahmen auf die Fahnen geschrieben haben.