01.09.2007 | Apothekenrecht
Nicht apothekenübliche Waren können zulässige Treueprämien in Apotheken sein
Das Verwaltungsgericht (VG) Münster hat entschieden, dass die unentgeltliche Abgabe von nicht apothekenüblichen Waren in einer Apotheke zur Bindung der Kunden zulässig ist (Urteil vom 6.6.2007, Az: 6 K 33/06, Abruf-Nr: 072244).
Sachverhalt
Apotheker A führte zur Kundenbindung „Taler“ ein, die jeder Kunde bei einem Einkauf aus dem Selbstbedienungssortiment im Gesamtwert von 10 Euro erhielt. Nicht ausgegeben wurden die Taler bei dem Kauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen. Die Taler konnten unentgeltlich gegen Prämien eingelöst werden, die A auf Werbeflyern bekannt gab. Dabei handelte es sich um nicht apothekenübliche Waren wie Regenschirme, Schraubenzieher, Taschenmesser, Haartrockner, Obstschalen oder Platzteller. Dem A wurde von der zuständigen Apothekenkammer untersagt, solche Prämien bei Einlösung der Taler an seine Kunden abzugeben. Das Gericht sah die Untersagung als rechtswidrig an, weil A nicht gegen Berufspflichten verstoßen habe.
Entscheidungsgründe
Es liegt keine Verletzung der Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO) vor. Denn diese ist auf unentgeltliche Prämien in Form nicht apothekenüblicher Waren gar nicht anwendbar.
Was sind nicht apothekenübliche Waren?
Nach der ApoBetrO dürfen in Apotheken außer Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten nur die apothekenüblichen Waren verkauft werden, die abschließend aufgelistet sind. Die Abgabe dieser Produkte ist in einem den ordnungsgemäßen Betrieb der Apotheke und den Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrags nicht beeinträchtigenden Umfang zulässig. Denn der Apotheker soll sich auf seine Hauptaufgabe der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung konzentrieren.
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