07.01.2008 | Apothekenrecht
Ruhen der Approbation: Anforderungen an die gesundheitliche Nichteignung
Das Ruhen der Approbation kann unter anderem dann angeordnet werden, wenn der Apotheker zur Ausübung des Berufs nicht mehr geeignet ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Bundesapothekerordnung [BApO]). In diesem Zusammenhang ist jedoch erforderlich, dass die gesundheitliche Nichteignung zweifelsfrei feststeht. Trotz dieser im Grundsatz begrüßenswerten Auslegung unterlag der antragstellende Apotheker im vorliegenden Fall im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, weil die vorzunehmende Interessenabwägung zu seinen Lasten ausfiel (Oberverwaltungsgericht [OVG] Thüringen, Beschluss vom 10.7.2007, Az: 2 EO 184/07, Abruf-Nr: 073884).
Sachverhalt
Gegen den betroffenen Apotheker A verdichteten sich seit April 2004 die Hinweise auf eine Alkoholproblematik. Ein im Juni 2004 eingeholtes Gutachten gelangte zu dem Ergebnis, dass eine große Anzahl suchttypischer Phänomene bei A vorlägen, sodass eine schwer ausgeprägte Sucht angenommen werde. Im Dezember 2004 stellte ein weiterer Gutachter fest, dass A ein Alkoholproblem habe, dem er sich verschließe.
Die zuständige Behörde beabsichtigte daraufhin zwar, das Ruhen der Approbation anzuordnen. Sie sah davon jedoch zunächst unter der Auflage ab, dass A alle zwei Monate seine GGT-Werte und die eingenommenen Medikamente mitteilt. Dem kam A auch im Wesentlichen nach.
Im November 2006 erfuhr die Behörde von zwei Kunden, dass A während eines von ihm wahrgenommenen Notdienstes betrunken gewesen sei. Außerdem hieß es in einem weiteren Gutachten von Februar 2007, dass A bezüglich des Konsums von Alkohol zu Bagatellisierungstendenzen neige und eine Alkoholproblematik durchaus eine größere Rolle spiele als vom Probanden (A) eingelassen.
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