29.08.2008 | Apothekenrecht
Unzulässiger Rabatt: Verzicht auf Zuzahlung nach Abrede mit Krankenkasse
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat die Ausgabe von „Zuzahlungsgutscheinen“ durch Apotheken untersagt, bei deren Einlösung gesetzlich Krankenversicherten die vorgeschriebene Eigenbeteiligung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erspart werden sollte. Diese Verrechnung stellt einen unzulässigen Rabatt auf den verbindlichen Apothekenabgabepreis dar (Beschluss vom 20.6.2008, Az: 13 ME 61/08, Abruf-Nr: 082604).
Sachverhalt
Der Inhaber einer Versandapotheke vereinbarte mit verschiedenen Krankenkassen, gegenüber deren Mitgliedern auf die Zuzahlung für verschreibungspflichtige Arzneimittel zu verzichten, sofern diese einen entsprechenden Zuzahlungsgutschein ihrer Krankenkasse vorlegen. Die Zuzahlungsgutscheine wurden sodann vom Apotheker ausgestellt, von den Krankenkassen nur abgestempelt und an ihre Mitglieder weitergereicht.
Gegen dieses Vorgehen klagte zunächst eine Wettbewerbszentrale wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), scheiterte aber vor dem zuständigen zivilen Landgericht mangels Anwendbarkeit des UWG auf Kooperationen zwischen Krankenkassen und Apothekern.
Nunmehr untersagte die zuständige Landesapothekerkammer dem Apotheker, die oben beschriebenen Zuzahlungsgutscheine auszugeben. Dieser Streit führte die Beteiligten an die Verwaltungsgerichte. Das OVG bestätigte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes schließlich die Auffassung der Apothekerkammer und bejahte sowohl einen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung als auch die Eingriffsbefugnis der Kammer.
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