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  • 30.05.2011 | Apothekenrecht

    Unzulässiges Partnerprogramm zum
    direkten Apothekeneinkauf zum HAP

    von RA Simon Menke, Hamburg, www.Dr-Bahr.com

    Es ist wettbewerbswidrig, wenn Pharmaunternehmen verschreibungspflichtige Arzneimittel an Apotheken zum günstigeren Herstellerabgabepreis anstelle des Apothekeneinkaufspreises veräußern und die Apotheken sich im Gegenzug dazu verpflichten, diese Medikamente bei der Abgabe bevorzugt zu berücksichtigen (Landgericht Berlin [LG], Urteil vom 23.3.2011, Az: 96 O 38/10, Abruf-Nr: 111502).  

    Sachverhalt

    Der beklagte Generikahersteller hatte mit einer Krankenkasse einen exklusiven Rabattvertrag für insgesamt zehn Wirkstoffe sowie Portfolioverträge über sämtliche von dem Beklagten vertriebene verschreibungspflichtige Arzneimittel abgeschlossen. Im Rahmen eines Partnerprogramms sollten die daran beteiligten Apotheken sodann diese Präparate bevorzugt berücksichtigen, wenn in einer Verschreibung die Substitution des verschriebenen Arzneimittels durch ein preisgünstigeres Präparat nicht ausgeschlossen wurde. Eine bevorzugte Abgabe sollte insbesondere an Versicherte anderer Krankenkassen erfolgen. Dafür erhielten die Apotheker die Medikamente des Herstellers zum Herstellerabgabepreis, der unter dem grundsätzlich einschlägigen Apothekeneinkaufspreis liegt. Hiergegen klagte ein Wettbewerbsverband wegen einer Verletzung des Arzneimittelbevorzugungsverbots und des Wettbewerbsrechts.  

    Entscheidungsgründe

    Das LG Berlin gab dem Verband Recht. Es liege sowohl ein Verstoß gegen § 10 Apothekengesetz (ApoG) als auch eine wettbewerbswidrige unangemessene unsachliche Beeinflussung nach § 4 Nr. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Außerdem sei die vergünstigte Abgabe der Präparate durch den Generikahersteller nicht von § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) gedeckt.  

     

    Verstoß gegen ApoG und AMNOG

    Gemäß § 10 ApoG darf sich ein Apotheker nicht dazu verpflichten, bestimmte Arzneimittel ausschließlich oder bevorzugt anzubieten oder anderweitig die Auswahl der von ihm abzugebenden Arzneimittel auf das Angebot bestimmter Hersteller zu beschränken. Diese Vorschrift habe den Zweck, die Eigenverantwortlichkeit der Entscheidung des Apothekers und damit seine Unabhängigkeit von anderen Marktbeteiligten sicherzustellen. Außerdem solle vermieden werden, dass der Arzneimittelvorrat der Apotheken zu Lasten der Patienten durch eine Bindung an ganz bestimmte Hersteller verkleinert wird.