01.01.2007 | Apothekenrecht
Verbot von Umsatz-Beteiligungen
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat den Antrag eines Apothekers auf vorläufige Erteilung einer Apothekenbetriebserlaubnis im einstweiligen Rechtsschutzverfahren abgelehnt (Beschluss vom 10.10.2006, Az: VG 14 A 28/06, Abruf-Nr: 063373). Der Antragsteller beabsichtigte den Betrieb einer Apotheke in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) mit 34 Ärzten und sollte dafür einen Mietzins zahlen, der verdeckt am Umsatz der Apotheke ausgerichtet war.
Entscheidungsgründe
Das VG Berlin vertritt die Auffassung, dass der zwischen dem MVZ und dem Apotheker geschlossene Mietvertrag gemäß § 8 Satz 2 i.V.m. § 12 Apothekengesetz (ApoG) nichtig ist. Daher fehle es an der in § 2 Abs. 1 Nr. 6 ApoG normierten Voraussetzung, wonach für die Erteilung der Apothekenbetriebserlaubnis vorgeschriebene Räume vorhanden sein müssen. § 8 Satz 2 ApoG schreibe insofern vor, dass am Umsatz oder Gewinn ausgerichtete Mietverträge unzulässig seien.
Vermeidung partiarischer Rechtsverhältnisse
Die Richter wiesen darauf hin, dass mit § 8 Satz 2 ApoG so genannte partiarische Rechtsverhältnisse vermieden werden sollen. Das sind Rechtsverhältnisse, durch die sich der Gläubiger die beruflichen und wirtschaftlichen Fähigkeiten des Apothekers zu Nutze macht und an den Früchten der Apotheke partizipiert. Dem Apotheker müsse die eigenverantwortliche Führung und Leitung seines Betriebes sowohl in fachlicher als auch in betrieblicher Hinsicht möglich bleiben. Er solle nicht durch unangemessene vertragliche Bedingungen beeinträchtigt werden, die ihn in wirtschaftliche Abhängigkeit zu Dritten bringen.
Verbot von Umgehungsgeschäften
Bei Mietverträgen ist das Gesamtgefüge der Vereinbarungen dahingehend zu betrachten, ob die Parteien die Miete am Umsatz oder Gewinn ausgerichtet haben und der Vermieter dadurch an den Erträgen der Apotheke beteiligt ist. Dazu muss die Teilhabe des Vermieters an den Erträgen der Apotheke nicht notwendigerweise unmittelbar – beispielsweise im Wege einer prozentualen Beteiligung – geregelt sein. Vielmehr kann sich diese auch indirekt aus dem Zusammenhang ergeben, was als Umgehungsgeschäft ebenso verboten ist.
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