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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Barrierefreiheit in der Apotheke ‒ neue rechtliche Vorgaben

    von Dr. jur. Bettina Mecking und Dr. jur. Daniel Skiebe, Düsseldorf

    | Am 28.06.2025 tritt das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Das BFSG wird perspektivisch auch Auswirkungen auf Apotheken haben ‒ sowohl vor Ort bei der Kartenzahlung als auch bei digitalen Services. Grundsätzlich treffen Apotheker besondere Pflichten dahin gehend, Arzneimittel und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Grund genug, die Barrierefreiheit in der Apotheke aus rechtlicher Sicht zu beleuchten. |

    Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in der Apotheke

    Das BFSG ist die Umsetzung des European Disability Acts (Richtlinie [EU] 2019/882) in deutsches Recht. Das Gesetz soll im Interesse der Verbraucher und Nutzer die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen gewährleisten, um das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu stärken und der Harmonisierung des Binnenmarkts Rechnung zu tragen. Nach § 3 Abs. 1 S. 2 BFSG sind daher Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass sie für Menschen mit Behinderungen ohne eine Anpassung oder die Unterstützung durch Dritte zugänglich und nutzbar sind. Das BFSG betrifft Apotheken, soweit sie Kartenzahlungen abwickeln oder Produkte und Dienstleistungen online anbieten:

     

    • Apotheken sind „Händler“ und „Dienstleister“ i. S. d. BFSG und als solche grundsätzlich zur Barrierefreiheit verpflichtet.