01.08.2007 | Apothekenrecht
Vergütungsverlust bei gefälschten Rezepten?
Apotheker, die ein erkennbar gefälschtes Rezept bedienen, laufen Gefahr, von der Krankenkasse keine Vergütung zu erhalten. Das Sozialgericht Koblenz hat jetzt die Umstände konkretisiert, unter denen der Apotheker die Fälschung hätte erkennen müssen (Urteil vom 31.5.2007, Az: S 11 KR 47/06, Abruf-Nr: 072242).
Sachverhalt
Dem klagenden Apotheker A wurde ein Rezept für ein nur selten verschriebenes Medikament vorgelegt, das unter anderem Wachstumshormone enthält, in der Bodybuilderszene sehr beliebt ist und circa 3.200 Euro kostet. Der verwendete Rezeptblock und der Arztstempel waren zuvor aus zwei Arztpraxen entwendet worden. Die angegebene versicherte Person existierte nicht. Da A das Medikament nicht vorrätig hatte, bestellte er es und händigte es noch am Nachmittag desselben Tages aus. Als er das Rezept bei der Krankenkasse einreichte, verweigerte diese – zu Recht – die Zahlung.
Entscheidungsgründe
Nach Auffassung des Gerichts hätte A auffallen müssen, dass Rezeptblock und Arztstempel nicht aus derselben Praxis stammten. Zudem war es ihm zuzumuten, bei einem derart selten verschriebenen, äußerst teuren und eng mit einer Missbrauchsgefahr verbundenen Medikament genauer als sonst hinzusehen. Zudem hatte A ausreichend Zeit zu prüfen, inwieweit es sich um ein Originalrezept handelt.
Praxishinweise
Das Urteil lässt sich nicht ohne Weiteres auf andere Gestaltungen übertragen. Hier hätte der Apotheker aufgrund einer Vielzahl von Ungereimtheiten überprüfen müssen, ob es sich um ein echtes oder ein gefälschtes Rezept handelt. Dies wird in anderen Fällen regelmäßig nicht so sein. Auch wird nicht immer erst das Medikament bestellt werden müssen, sodass Zeit für eine Prüfung bleibt. Ins Auge springen sollte einem Apotheker bzw. seinen Mitarbeitern jedoch die Abweichung von Arztstempel und auf dem Rezeptblock ausgewiesener Arztpraxis. Zumindest bei teuren Medikamenten sollte der Apotheker schon im eigenen Interesse das Rezept genau ansehen.
Eine Haftung der Mitarbeiter für solche Versäumnisse ist wegen arbeitsrechtlicher Besonderheiten nicht ohne Weiteres möglich. Zumindest wird eine Inanspruchnahme kaum durchsetzbar sein, wenn es keine klaren und nachweisbaren Arbeitsanweisungen gibt.
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