Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.06.2006 | Apothekenrecht

    Zulässige Nebengeschäfte in der Apotheke

    von Dr. Valentin Saalfrank, Fachanwalt für Medizinrecht, c/o Rechtsanwälte Dr. Saalfrank & Zimmer, Köln

    Apotheker sind zunehmend darauf angewiesen, neue Erwerbsquellen zu erschließen. Dies ist durch den Ausbau des Nebensortiments und das Angebot besonderer Dienstleistungen möglich. Welcher rechtliche Rahmen dabei einzuhalten ist, erläutert der folgende Beitrag.  

    Ausbau des apothekenüblichen Nebensortiments

    Der Gesetzgeber hat mit § 25 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) die Möglichkeit eröffnet, Gesundheitswaren in der Apotheke zum Verkauf anzubieten und damit das apothekenübliche Nebensortiment auszuweiten. Unklar ist, wann der für die Apothekenüblichkeit einer Gesundheitsware erforderliche Gesundheitsbezug bejaht werden kann. Höchstrichterliche Entscheidungen hierzu liegen noch nicht vor. Das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) hält jedenfalls den Vertrieb von Eau de Parfum für unzulässig, weil es hier an einem greifbaren und ohne weiteres einsichtigen Gesundheitsbezug fehlt, der die Eignung und insbesondere die Bestimmung der Ware zur Förderung der psychischen oder physischen Gesundheit voraussetzt (Urteil vom 24.3.2005, Az: 1 U 549/03).  

     

    Das OLG Naumburg hat den greifbaren Gesundheitsbezug eines Schals bejaht, wenn diesem neben seiner Funktion als Bekleidungsstück auch eine nicht völlig nebensächliche Gesundheitsförderung (so bei einer Erkältung) zukommt (Urteil vom 9.12.2005, Az: 10 U 37/05). Hier war die Auslobung des Schals mit Gesundheitsbezug („... damit die Erkältung keine Chance hat ...“) in der Werbung wichtig. Es ist daher zu empfehlen, bei Werbeaktionen die Gesundheitsbezogenheit der angebotenen Ware hervorzuheben. Gleiches könnte so für Kleidungsstücke wie Mützen, Angoraunterwäsche etc. gelten. Der Vertrieb von Körperpflege- und Wellnessartikeln sowie von Nahrungsmitteln für besondere Zwecke (Sportlernahrung etc.) ist unproblematisch möglich. Darüber hinaus ist der Verkauf von Medizinprodukten aller Art gemäß § 25 Nr. 1 ApBetrO zulässig.  

    Angebot besonderer Dienstleistungen

    Die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln, die Information und Beratung über Arzneimittel sowie die Überprüfung der Arzneimittelvorräte in Krankenhäusern bzw. Altenheimen sind für Apotheken erlaubte Tätigkeiten.  

     

    Nebengeschäfte, die nicht verboten sind, sind erlaubt