01.12.2007 | Apothekenrecht
Zustellung von Arzneimitteln durch Boten
Regelmäßig erhalten Kunden, die aus persönlichen Gründen keine Apotheke aufsuchen können, ihre Arzneimittel durch einen Boten. Bereits zum 1. Januar 2004 sind die rechtlichen Bedingungen für den Botengang vereinfacht worden.
Botendienst nach früherer Rechtslage
Nach der alten Rechtslage vor 2004 war die Zustellung apothekenpflichtiger Arzneimittel durch Boten nicht grundsätzlich zulässig. Die Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO) und das Apothekengesetz (ApoG) trugen damit dem Gedanken Rechnung, dass die Information und Beratung des Kunden über die besondere Ware Arzneimittel am besten in einer Apotheke gewährleistet ist. Um aber Kunden, die aus körperlichen Gründen die Apotheke nicht aufsuchen konnten, die Versorgung mit Arzneimitteln zu ermöglichen, war der Botengang im begründeten Einzelfall zulässig.
Das Gesetz definierte keine zulässigen Einzelfälle. Klar war nur, dass mehr als die bloße Unbequemlichkeit des Kunden erforderlich war. Ein Botengang setzte insofern also berechtigte Gründe des Kunden voraus und war nicht als besondere Serviceleistung der Apotheke anzusehen. Lediglich für Produkte des Randsortiments, nicht apothekenpflichtige Produkte und Medizinprodukte waren schon nach der alten Regelung unbegrenzte Botengänge zulässig (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.2.1999, Az: I ZR 18/97).
Botendienst nach aktueller Rechtslage
Seit dem 1. Januar 2004 ist gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 ApoG eine Zustellung durch Boten der Apotheke im Einzelfall ohne Erlaubnis nach § 11a ApoG zulässig. Auch nach der neuen Regelung ist der Botengang zwar immer noch nur im Einzelfall zulässig. Er ist aber nicht mehr nur auf den begründeten Ausnahmefall beschränkt. Danach darf der Botengang nunmehr unter reinen Serviceaspekten erfolgen.
Noch Botengang oder schon Versandhandel?
Da eine konkrete Definition der Zustellung durch Boten nach wie vor fehlt, kann es zu Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen dem erlaubnisfreien Botengang und dem erlaubnispflichtigen Versandhandel kommen. Dies ist insbesondere deshalb bedenklich, weil bei einem Versandhandel ohne Erlaubnis scharfe Sanktionen drohen. Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Vertriebsformen ist daher in der Praxis äußerst relevant.
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