01.10.2005 | Arbeitsrecht
Beendigung von Arbeitsverhältnissen langjährig beschäftigter Mitarbeiter
Mitunter muss auch älteren, langjährig beschäftigten Arbeitnehmern in der Apotheke gekündigt werden. Die Kündigung solcher Mitarbeiter birgt dabei oft das Risiko einer sozialwidrigen Kündigung. Ebenso droht die Zahlung hoher Abfindungen, da sich die Abfindungshöhe nach der Betriebszugehörigkeit bemisst (zu den Kosten einer Kündigung: „Apotheker Berater“ Nr. 9/2005, S. 10 ff.). Bei Arbeitnehmern, die nur noch wenige Jahre bis zum Rentenbeginn zu überbrücken haben, bieten sich deshalb Alternativen zu einer Kündigung an. Je nach Einzelfall können ein Altersteilzeitmodell oder eine Vorruhestandsregelung eine attraktive und kostengünstige Lösung sein.
Kündigung älterer Arbeitnehmer
Grundsätzlich ist im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) auch bei älteren Arbeitnehmern nur eine Kündigung aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründen möglich.
Hinweis: Bei kleineren Apotheken findet das KSchG keine Anwendung (zum Kündigungsrecht seit dem 1. Januar 2004 „Apotheker Berater“: Nr. 2/2004, S. 7 ff.). Der Apotheker kann kündigen, ohne die Anforderungen des KSchG einhalten zu müssen. Die Kündigung muss nur sozialen Grundsätzen genügen und darf nicht willkürlich sein.
Verhaltensbedingte Kündigung
Eine „altersbedingte“ Kündigung kann im Rahmen einer verhaltensbedingten Kündigung erfolgen, wenn der betroffene ältere Arbeitnehmer einen deutlich merkbaren Leistungsabfall im Vergleich zu jüngeren Mitarbeitern zeigt. Allerdings hat der Arbeitgeber einen normalen altersbedingten Abfall der Leistungsfähigkeit hinzunehmen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.11.1987, Az: 4 AZR 116/75). Auch höhere Fehlzeiten von älteren Arbeitnehmern sind in Kauf zu nehmen, ohne dass eine Kündigung gerechtfertigt wäre.
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