22.04.2009 | Arbeitsrecht
Das geringfügige Beschäftigungsverhältnis - Stolperfallen und Gestaltungshinweise
von Rechtsanwalt Martin Hassel, Kanzlei Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/Oberhausen
Die geringfügige Beschäftigung gehört zu den Dauerbrennern der Teilzeitarbeitsverhältnisse, weil sie mit ihrer günstigen lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleichermaßen entgegenkommt. In der Praxis ergeben sich hierbei immer wieder Abgrenzungsfragen, insbesondere bei Mehrfachbeschäftigungen und bei besonderen Berufsgruppen. In diesem Beitrag werden die wichtigsten Aspekte zu dieser Thematik für den Apotheker als Arbeitgeber erläutert.
Voraussetzungen eines Minijobs
Die geringfügige Beschäftigung erfasst zwei Arten von Beschäftigungsverhältnissen: den als „geringfügig entlohnte Beschäftigung“ bezeichneten Minijob (400-Euro-Job) und die sogenannte „kurzfristige Beschäftigung“.
Hinweis: Die kurzfristige Beschäftigung ist ein Beschäftigungsverhältnis, welches von vornherein auf 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist und ohne Entgeltgrenze ausgestaltet werden kann.
Grundvoraussetzung des klassischen Minijob (400-Euro-Job) im betrieblichen Bereich ist, dass ein Entgelt von 400 Euro im Monat nicht überschritten wird. Maßgebend für diese Arbeitsentgeltgrenze ist das regelmäßige Arbeitsentgelt. Hierzu zählen laufende Einnahmen sowie Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder sonstige Prämien, die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten sind. Solche Einmalzahlungen können sich sowohl aus dem Arbeitsvertrag als auch aus einem Tarifvertrag ergeben, an den sich der Arbeitgeber anlehnt.
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