01.02.2006 | Arbeitsrecht
Die Änderungskündigung als Gestaltungsmittel in der Apotheke
Aus verschiedenen Gründen können bei bestehenden Arbeitsverhältnissen nachträglich Modifikationen hinsichtlich Aufgabenverteilung, Arbeitszeitgestaltung oder Vergütung notwendig werden. Kann mit dem betroffenen Mitarbeiter keine einvernehmliche Lösung erzielt werden, bleibt dem Apotheker oft nur die Möglichkeit einer Änderungskündigung. Der folgende Beitrag erläutert dieses wichtige arbeitsrechtliche Gestaltungsinstrument (mit Musterschreiben).
Anwendungsbereich einer Änderungskündigung
Zunächst ist für den Apotheker entscheidend, was genau geändert werden soll und inwiefern diese Punkte vertraglich fixiert sind. Die Ausgestaltung oder Konkretisierung einzelner Arbeitsbedingungen, die im Arbeitsvertrag nur grob umschrieben sind, kann der Arbeitgeber durch Erteilung einer einfachen Weisung auf Grund seines so genannten Direktionsrechts ändern.
Beispiel
Die PTA Z hat in ihrem Arbeitsvertrag folgende Arbeitszeitklausel vereinbart: „Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 20 Stunden. Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit wird durch den Arbeitgeber vorgenommen.“
Lösung Hier kann der Apotheker A die Verteilung der Arbeitszeit durch Erteilung einer einfachen Weisung bestimmen bzw. ändern. |
Ist der Arbeitsvertrag hinsichtlich Tätigkeit, Ort und Arbeitszeit definitiv ausgestaltet, bleibt kein Raum mehr für eine arbeitgeberseitige Weisung. Für Änderungen bedarf es einer Änderungskündigung.
Beispiel
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