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  • 30.04.2008 | Arbeitsrecht

    Entgeltfortzahlung bei Krankheit von Kindern

    von Rechtsanwalt Martin Hassel, Kanzlei Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/Oberhausen/Weimar

    Die schwere Grippewelle des zurückliegenden Winters hat es wieder deutlich gemacht: Müssen Arbeitnehmer erkrankte Kinder oder Angehörige pflegen oder betreuen und können deshalb nicht arbeiten, wirft das im Hinblick auf die Entgeltfortzahlung für den Apotheker als Arbeitgeber eine Menge an Fragen auf: Muss der Arbeitgeber die Eltern freistellen? Muss er das Gehalt fortzahlen? Übernimmt eine Krankenkasse die Fortzahlung des Arbeitsentgelts?  

    Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung

    Nach §§ 3, 4 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für 42 Kalendertage, wenn er arbeitsunfähig erkrankt ist. Dies gilt aber nur bei eigener Erkrankung und nicht bei Erkrankung naher Angehöriger.  

     

    Kann der Arbeitnehmer aufgrund persönlicher Verhinderung nicht arbeiten, greift § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V als Auffangtatbestand. Danach hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er wegen eines in seiner Person liegenden Grundes für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit und ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert ist. Das ist der Fall bei Ereignissen im Familien- und Verwandtenkreis (Eheschließungen, Beerdigungen), Umzügen, Arztbesuchen und eben der Erkrankung und Pflege naher Angehöriger.  

     

    Beachten Sie: Die Erkrankung und daraus resultierende Pflege eines Kindes bzw. eines anderen nahen Angehörigen stellt nur dann einen persönlichen Hinderungsgrund dar, wenn der Arbeitnehmer keine andere Möglichkeit hat, die Pflege und Betreuung des Kindes bzw. des nahen Angehörigen sicherzustellen.