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  • · Fachbeitrag · Apothekervergütung

    Notdienst: Wann drohen Retaxationen?

    von RAin und Apothekerin Isabel Kuhlen, Vellmar, kanzlei-kuhlen.de

    | Der Notdienst ist ein notwendiges Übel mit diversen zusätzlichen Schwierigkeiten. Nicht nur, dass die normale Arbeitszeit erheblich überschritten wird, meist sind auch die Ärzte nur schwer erreichbar und die benötigten Arzneimittel werden i. d. R. dringend gebraucht. Der Gesetzgeber hat dieser besonderen Situation Rechnung getragen und den Apothekern bei der Versorgung von Notfallpatienten zusätzliche rechtliche Möglichkeiten eingeräumt, um im Notfall flexibler handeln zu können. Allerdings ist zu beachten: Die Vorgaben des Rahmenvertrags gelten grundsätzlich auch im Notdienst. |

    Neue Austauschregeln durch das ALBVVG

    Nachdem die Nichtverfügbarkeit von Arzneimitteln in Deutschland in den letzten Jahren zunehmend zu einem Problem geworden ist, hat der Gesetzgeber im Rahmen des „Lieferengpass-Gesetzes“ (ALBVVG) die zunächst während der Coronazeit eingeführten Sonderregeln durch § 129 Abs. 2a Sozialgesetzbuch (SGB) V davon unabhängig im Gesetz verankert und so Erleichterungen geschaffen, die dem Apotheker ‒ auch im Rahmen des Notdienstes ‒ zusätzlichen Handlungsspielraum geben, wenn Arzneimittel nicht verfügbar sind. Abweichend von den grundsätzlich geltenden Regelungen zur Belieferung von Arzneimitteln nach § 129 SGB V und dem ergänzenden Rahmenvertrag können Apotheken bei Nichtverfügbarkeit von prinzipiell nach der Abgaberangfolge des Rahmenvertrags abzugebenden Arzneimitteln diese gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel unter Berücksichtigung folgender Vorgaben austauschen:

     

    •  § 129 Abs. 2a SGB V

    [...] Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern hierdurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:

     

    • 1. die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung maßgeblichen Messzahl,
    • 2. die Packungsanzahl,
    • 3. die Abgabe von Teilmengen aus der Packung eines Fertigarzneimittels, soweit die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
    • 4. die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.