Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.01.2005 | Arbeitsrecht

    Inhalt und Wirkungen des neuen Bundesrahmen- und Gehaltstarifvertrages 2005

    von Rechtsanwalt Martin Hassel, Kanzlei Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/Oberhausen/Weimar

    Seit dem 1. Januar 2005 gilt ein neuer Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) sowie ein neuer Gehaltstarifvertrag. Der neue BRTV wird die Personalsituation in der Apotheke erheblich beeinflussen. Der Apothekenleiter muss die neuen Regelungen einschließlich der Details kennen, um im Personalbereich erfolgreich agieren zu können und unnötige arbeitsrechtliche Streitigkeiten zu vermeiden. Es kann vorausgeschickt werden, dass es sich bei dem neuen BRTV um ein ausgewogenes Regelungswerk handelt, das dem Arbeitgeber neue Handlungsmöglichkeiten eröffnet. Die Umsetzung dieser Regelungen verlangt allerdings durchaus arbeitsrechtliche Kenntnisse. Um die Vorteile des neuen Tarifvertrages zu nutzen, ist schließlich eine zielgenaue Umsetzung in der einzelnen Apotheke notwendig. Bei alledem soll Sie der nachfolgende Beitrag konkret unterstützen.  

    Wann und wie ist der neue BRTV 2005 anwendbar?

    Die wichtigste Frage in diesem Zusammenhang ist zunächst, wann und in welchem Umfang der Tarifvertrag in der einzelnen Apotheke überhaupt anwendbar ist.  

     

    Echte Tarifbindung 

    Eine echte und unmittelbare Bindung an den Tarifvertrag (Tarifbindung) liegt vor, wenn der Apotheker als Arbeitgeber im Arbeitgeberverband und der Arbeitnehmer Angehöriger der Gewerkschaft ADEXA ist. In diesem Fall ist der Tarifvertrag wie ein Gesetz auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. Für den Arbeitnehmer ungünstigere Regelungen können nicht vereinbart werden, günstigere dagegen schon. Aufgrund der relativ geringen Anzahl Gewerkschaftsangehöriger stellt dieser theoretische Regelfall in der Praxis eindeutig einen Ausnahmefall dar. Zwar ist der Arbeitgeber häufig (über die Apothekerverbände) kollektivrechtlich organisiert, hieraus allein kann jedoch noch keine echte Tarifbindung hergeleitet werden.