07.01.2008 | Arbeitsrecht
Keine Minderung des Lohns bei schlechter Arbeitsleistung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat es verneint, dass man den Lohnanspruch eines Angestellten mindern kann, wenn die erbrachte Arbeitsleistung nicht den Anforderungen an die Qualität der Arbeit genügt (Beschluss vom 18.7.2007, Az: 5 AZN 610/07, Abruf-Nr: 073886). Damit hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung zu dieser Frage bestätigt. Zugleich haben die Erfurter Richter betroffenen Arbeitgebern jedoch eine „Hintertür“ aufgezeigt, indem sie auf die Möglichkeit der Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch gegen den Lohnanspruch des Mitarbeiters hingewiesen haben.
Entscheidungsgründe
Der volle Vergütungsanspruch setze die Erbringung der vollen Arbeitsleistung in zeitlicher Hinsicht voraus. Bloße Teilleistungen genügten nicht. Der Arbeitnehmer schulde nur seine Arbeitsleistung, nicht aber einen Arbeitserfolg. Der Umfang der Arbeitspflicht richte sich nach dem individuellen Leistungsvermögen des einzelnen Arbeitnehmers und nicht nach einer von seiner Person losgelösten Normalleistung. Daher sei eine Minderung der Arbeitsvergütung bei Mängeln der erbrachten Dienstleistung nicht möglich.
Allerdings wies das BAG darauf hin, dass dem Arbeitgeber aufgrund einer schuldhaften Schlechtleistung ein Schadenersatzanspruch zustehen könnte. Diesen könne er grundsätzlich gegen den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers aufrechnen. Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs jedoch nicht gegeben und der Arbeitgeber musste den zurückgehaltenen Lohn letztlich doch zahlen. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde war nicht erfolgreich.
Praxishinweise
Die Entscheidung des BAG steht im Einklang mit einer gefestigten Rechtsprechung, sodass die Revision zu Recht nicht zugelassen wurde. Hinsichtlich der Schlechtleistung des Arbeitnehmers bleibt es demnach bei der bisherigen Regelung: Verursacht der Arbeitnehmer durch schuldhafte Schlechtleistung einen Schaden und steht dem Arbeitgeber daraus ein Schadenersatzanspruch zu, so kann er damit gegen den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers aufrechnen. Ferner besteht wegen der Schlechtleistung regelmäßig auch die Möglichkeit einer Abmahnung. Es ist jedoch nicht möglich, den Lohn einfach zu mindern, wenn die geleistete Arbeit Mängel aufweist.