02.12.2008 | Arbeitsrecht
Kleinbetrieb? Bei Kündigung Beweislast beim Arbeitnehmer
Ordentliche Kündigungen in Kleinbetrieben – und damit in Apotheken bis zu zehn Mitarbeitern – bedürfen nach den Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) keiner sozialen Rechtfertigung. Wenn folglich ein gekündigter Mitarbeiter vor Gericht geltend macht, dass seine Kündigung sozial ungerechtfertigt und deshalb unwirksam sei (weil er beispielsweise drei Monate länger im Betrieb beschäftigt war als andere Mitarbeiter, denen auch hätte gekündigt werden können), so muss er darlegen und beweisen, dass mehr als zehn Arbeitnehmer in der Apotheke beschäftigt sind (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.6.2008, Az: 2 AZR 264/07, Abruf-Nr: 082212).
Im zugrunde liegenden Fall hatte der gekündigte Arbeitnehmer behauptet, im Betrieb seien 14 Mitarbeiter beschäftigt gewesen. Der beklagte Arbeitgeber sagte, es seien nur 7 – die von dem Kläger benannten weiteren Personen seien zum Teil als freie Mitarbeiter bzw. gar nicht bei ihm beschäftigt gewesen. Da der Arbeitnehmer insofern seinen Beweis nicht zweifelsfrei antreten konnte, war die Kündigung wirksam und die Kündigungsschutzklage wurde abgewiesen.