01.02.2007 | Arbeitsrecht
Worauf bei auf den Tarifvertrag Bezug nehmenden Klauseln zu achten ist
Sogenannte Bezugnahmeklauseln, durch die arbeitvertraglich die Anwendung des Tarifvertrags bestimmt wird, sind im Bereich der öffentlichen Apotheken weit verbreitet. Bei der Gestaltung sind die unterschiedlichen Wirkungen der einzelnen Klauseln sowie die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu beachten.
Anwendung des Bundesrahmentarifvertrags
Bevor auf die Bezugnahmeklauseln an sich eingegangen wird, wird klar gestellt, wann der Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter/Innen (BRTV) und mit diesem der (Gehalts-)Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis angewendet werden muss (dazu auch ausführlich „Apotheker Berater“ Nr. 3/2006, S. 15 ff.):
- Zunächst ist dies der Fall, wenn eine beiderseitige Tarifbindung vorliegt, weil der Arbeitgeber dem Arbeitgeberverband deutscher Apotheken (ADA) und der Arbeitnehmer der Apothekengewerkschaft Adexa angehören. Hier gelten die Regelungen des Tarifvertrags gleichsam als Mindestarbeitsbedingungen. Wenn nur eine Vertragspartei organisiert ist, liegt keine Tarifbindung vor.
- Weiterhin ist der Tarifvertrag dann anzuwenden, wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht und der Tarifvertrag durch betriebliche Übung in der Apotheke angewendet wird. Ob ein Tarifvertrag aufgrund einer betrieblichen Übung anwendbar ist oder nicht, wird durch Auslegung ermittelt. Um diesen Unsicherheiten vorzubeugen, empfiehlt sich eine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag durch eine Bezugnahmeklausel.
Arten von Bezugnahmeklauseln
Der Verweis auf einen Tarifvertrag kann entweder durch eine statische oder eine dynamische Bezugnahmeklausel erfolgen.
Statische Verweisung
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