04.02.2009 | Arzneimittelrecht
Endgültig: Keine Pflicht der GKV zur Erstattung rezeptfreier Arzneimittel
von RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de, und RRef. Tim D. Hesse, Hagen
Gesetzliche Krankenkassen müssen ihren Mitgliedern nicht die Kosten für OTC-Produkte erstatten. Insofern erklärte das Bundessozialgericht (BSG) den Ausschluss von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in letzter Instanz für rechtmäßig (Urteil vom 6.11.2008, Az: B 1 KR 6/08 R, Abruf-Nr: 090094).
Sachverhalt
Ein 74-jähriger, an chronischer Emphysembronchitis Erkrankter hatte gegen die Techniker Krankenkasse geklagt. Von dieser hatte er seit 1993 regelmäßig die Kosten für das nicht verschreibungspflichtige OTC-Präparat „Gelomyrtol forte“ erstattet bekommen. Doch mit Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2004 entfiel gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V die Erstattungspflicht für rezeptfreie Arzneimittel weitgehend. Das Medikament wurde auch nicht als Standard-Medikament zur Behandlung einer schwerwiegenden Krankheit in den durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegten Ausnahmekatalog dennoch verordnungsfähiger rezeptfreier Arzneimittel aufgenommen.
Entscheidungsgründe
In letzter Instanz bestätigten nun Deutschlands oberste Sozialrichter die aktuelle gesetzliche Regelung. Der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der GKV sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip vereinbar. Der Gesetzgeber habe im Rahmen seines Einschätzungsermessens davon ausgehen dürfen, dass nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bereits vor Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes in Apotheken überwiegend ohne Rezept abgegeben worden seien.
Im Übrigen handele es sich um Medikamente im unteren Preisbereich von durchschnittlich weniger als elf Euro je Packung. Daher erscheine die Übernahme der Kosten durch die Versicherten verfassungsrechtlich zumutbar. Die Möglichkeit, sich die OTC-Präparate ohne ärztliche Verschreibung selbst beschaffen zu können, sei ein hinreichender Sachgrund zur Rechtfertigung des gesetzlichen Leistungsausschlusses, der zudem durch Ausnahmen abgemildert werde.
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