26.02.2008 | Arzneimittelrecht
EuGH: Knoblauchpräparat in Kapselform ist nicht zwingend ein Arzneimittel
Am 15. November 2007 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die pauschale Einstufung von Knoblauchkapseln als Arzneimittel gegen Europarecht verstößt (Az: C-319/05, Abruf-Nr: 080619).
Sachverhalt
Dem Rechtsstreit lag die vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ausgesprochene Versagung eines Antrags auf Erteilung einer lebensmittelrechtlichen Einfuhr- und Vertriebsgenehmigung für Knoblauchkapseln zugrunde. In der Entscheidung verwies das Ministerium darauf, dass es sich bei dem Produkt nicht um ein Lebensmittel, sondern um ein Arzneimittel handele. Daher sei vor Erteilung einer Einfuhrerlaubnis eine arzneimittelrechtliche Zulassung erforderlich.
Ein Mahnschreiben der EU-Kommission, in dem die deutsche Entscheidung als Verstoß gegen den freien Warenverkehr gerügt wurde, blieb erfolglos. Daraufhin wandte sich die Kommission im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahren an den EuGH.
Entscheidungsgründe
Der EuGH hat mit seiner Entscheidung der Kommission recht gegeben. Die Richter sind der Auffassung, dass die streitgegenständlichen Knoblauchpräparate nicht dem europarechtlichen Arzneimittelbegriff unterfallen. Ihre Verkehrsfähigkeit könne daher nicht an den Erhalt einer arzneimittelrechtlichen Zulassung geknüpft werden.
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