29.03.2011 | Arzneimittelrecht
Ja zu Pick-up-Stellen, aber nein zu Bar-Rabatten
Nach dem Oberlandesgericht (OLG) München sind Pick-up-Stellen von ausländischen Versandapotheken in einer deutschen Apotheke rechtlich unbedenklich; unzulässig sind jedoch die auf die Arzneimittel gewährten Preisnachlässe (Urteil vom 28.10.2010, Az: 6 U 2657/09, Abruf-Nr: 104273, Revision zugelassen).
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die beklagte Apotheke ihren Kunden angeboten, sie ausführlich pharmazeutisch zu beraten, in deren Auftrag die Arzneimittel bei einer ungarischen Versandapotheke zu bestellen, diese zu überprüfen und mit einem deutlichen Preisnachlass weiterzugeben. Gegen das Geschäftsmodell an sich hatten die Richter wenig einzuwenden, da die deutschen Apotheken insofern bloße „Empfangsapotheken“ für die Arzneimittel aus anderen EU-Ländern seien.
Allerdings wurde es als wettbewerbswidrig beanstandet, dass diese Arzneimittel zu einem anderen Preis abgegeben wurden, als es die Arzneimittelpreisverordnung vorsehe (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a Heilmittelwerbegesetz [HWG]). Dabei sei es gleich, ob es sich um für die Apotheke selbst oder um im Auftrag des Kunden aus dem Ausland besorgte und mit der Rechnung einer ausländischen Apotheke versehene Ware handelt. Dies sei kein Fall einer ausländischen Versandapotheke, die direkt an deutsche Kunden liefere. Es handele sich vielmehr um eine Abgabe im Wiederverkauf im Sinne der Arzneimittelpreisverordnung, wonach Geldzuwendungen ausdrücklich unzulässig seien. (mitgeteilt von RAin, FAin für MedR Rita Schulz-Hillenbrand, Würzburg, www.schulz-hillenbrand.de)
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