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  • 30.04.2008 | Arzneimittelrecht

    Versandhandel mit apothekenpflichtigen Medikamenten – Rückgaberecht?

    RA FA Medizinrecht Sören Kleinke und RA Vera Beckschäfer, Kanzlei am Ärztehaus, Osnabrück, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Seitdem durch das GKV-Modernisierungsgesetz vom 1. April 2004 der Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln unter dem Vorbehalt einer behördlichen Genehmigung ermöglicht wurde, haben etwa 1.400 der rund 21.250 zugelassenen öffentlichen Apotheken eine Zulassung als Versandapotheke erhalten. Die innovative Vertriebsform des Arzneimittelversandes bietet sicherlich große Chancen für die Apotheken – man bedenke allein die ungleich größere Zahl potenziell erreichbarer Kunden. Sie birgt aber auch einige Risiken. Und im rechtlichen Bereich ist noch manches ungeklärt.  

    Aktuelle Rechtsprechung

    Das zeigt sich beispielsweise an einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Köln vom 31. Mai 2007 (Az: 111 C 22/07, Abruf-Nr: 081194). In dem zugrundeliegenden Fall ging es um den Anspruch eines Apothekenkunden auf Rückerstattung des Kaufpreises für ein im Wege des Versandhandels erworbenes apothekenpflichtiges Medikament gegen Rückgabe des Arzneimittels an die Apotheke. Das Gericht bejahte einen Rückerstattungsanspruch, da dem Kunden ein Rückgaberecht gemäß § 312d Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zustehe.  

    Rückgaberechte

    Dieses Rückgaberecht resultiert daraus, dass es sich bei dem Verkauf von Medikamenten im Versandhandel um sogenannte Fernabsatzverträge handelt. Für diese Art von Verträgen bestimmen die Verbraucherschutzvorschriften des BGB allgemein, dass der Käufer ein Widerrufsrecht hat, das auch durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden kann.  

     

    Beim Versandhandel mit Medikamenten ist ein solches Widerrufs- bzw. Rückgaberecht aber besonders problematisch. Denn es ist aus Gründen der Medikamentensicherheit apothekenrechtlich nicht zulässig, ein Arzneimittel wieder in den Verkehr zu bringen, das bereits einmal abgegeben wurde. Das mag bei relativ preiswerten Arzneimitteln finanziell verkraftbar sein. Bei hochpreisigen Medikamenten kann es aber zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden kommen.