01.11.2006 | Arzneimittelrecht
Zum Rezepturaufschlag für die Herstellung eines Arzneimittels
Verwendet ein Arzt für die Verschreibung eines nach Rezeptur anzufertigenden Medikaments lediglich ein Verordnungsblatt, so ist die Verordnungszeile Basis für nur eine Rezeptur – und zwar unabhängig davon, dass diese eventuell in Einzeldosen aufzuteilen ist. Insofern ist auch der Rezepturaufschlag für die Herstellung eines Arzneimittels nur einmalig zu erstatten, selbst wenn der Apotheker mehrere Zubereitungen durchgeführt hat (Landessozialgericht [LSG] Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6.10.2006, Az: 5 KR 167/04, Abruf-Nr: 062589).
Sachverhalt
Eine Patientin erhielt per Infusion Antibiotika, wobei sich eine Behandlung jeweils auf 14 Tage erstreckte. Der behandelnde Arzt wies in ihren Rezepten die folgende Verordnung aus: „42 x Fortum 2 g in Baxter Intermate System 100 ml/h; 28 x Gernebcin 240 mg in Baxter Intermate System 100 ml/h.“ Die das Rezept ausführende Apothekerin rechnete gegenüber der Krankenkasse auf der Grundlage von 42 bzw. 28 Einzelverordnungen ab, da die Patientin eine entsprechende Anzahl von Einzelbehältnissen der Rezepturen erhalten hatte.
Die Krankenkasse kürzte diese Forderungen jedoch, weil sie für die Preisberechnung nicht auf 42 bzw. 28, sondern nur auf eine einzige Verordnung Fortum bzw. Gernebcin abstellte. Für den Rezepturzuschlag ermittelte sie die Gesamtmenge der Wirkstoffe und zog die zum Erreichen dieser Gesamtmengen notwendigen, im Handel erhältlichen (größeren) Packungen heran. Das LSG gab der Kasse recht.
Entscheidungsgründe
Rechtsgrundlage der Preisberechnung ist § 5 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Nach Absatz 3 Nr. 1 dieser Norm beläuft sich der Rezepturzuschlag für die Herstellung „eines“ Arzneimittels durch Zubereitung aus einem oder mehreren Stoffen bis zur Grundmenge von 500 g auf einen Betrag von 2,50 Euro.
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