· Fachbeitrag · Arzneimittel-Abrechnung
So vermeiden Sie Probleme mit Anbruchretaxationen
von RAin und Apothekerin Isabel Kuhlen, Vellmar, kanzlei-kuhlen.de
| Die Herstellung von Rezepturarzneimitteln ist eine wichtige Aufgabe im Rahmen der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Nur durch die Verwendung von Rezepturarzneimitteln kann ggf. eine individuell für den Patienten notwendige Therapie sichergestellt werden. Damit die Abrechnung eines Rezepturarzneimittels nicht zum wirtschaftlichen Risiko für die Apotheke wird, bedarf es aber besonderer Sorgfalt. Eine wichtige Frage in diesem Zusammenhang ist, ob und ggf. wie Anbruchreste in Ansatz gebracht werden können. AH gibt die Antwort. |
Abrechnung per Hash-Code verursacht noch Schwierigkeiten
Die Einführung der Abrechnung per Hash-Code soll zwar vieles transparenter werden lassen, die Umsetzung sorgt derzeit aber noch eher für Unsicherheit und technische Schwierigkeiten als für Vorteile bei der Abrechnung. Bei dem Hash-Code handelt es sich kurz gesagt um eine 40-stellige Ziffernfolge, die auf das Rezept gedruckt wird und deutlich mehr Abrechnungsdaten enthält als bisher bei der Rezepturabrechnung übermittelt werden.
Aktuelle Anbruchretaxationen durch Krankenkassen
Immer wieder kommt es zu Retaxationen durch Krankenkassen, die nur den Ansatz der tatsächlich benötigten Menge eines Anbruchs akzeptieren wollen. Begründet wird dies häufig damit, dass die Absätze 1 und 2 von § 5 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) zusammen zu betrachten seien. So kommen Krankenkassen zum Teil ‒ wenn mehrere Verordnungen existieren ‒ zu der Auffassung, dass nur der Preis für einen Anbruch in Ansatz gebracht werden könne, der der tatsächlichen Menge des verwendeten Produkts entspricht. Die in der Apotheke für den nicht verbrauchten Teil des Anbruchs anfallenden Kosten würden dann im Ergebnis dem Apotheker auferlegt werden.
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