01.02.2006 | Arzneimittelversorgung
Die neue Krankenhausversorgung
Vor gut einem halben Jahr ist das in § 14 Apothekengesetz (ApoG) verankerte so genannte Regionalprinzip aufgegeben worden. Damit sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Apotheker gelockert worden, unter denen diese deutsche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen können.
Alte Rechtslage
Vor dem 21. Juni 2005 konnten Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende öffentliche Apotheken nur solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln beliefern, die innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten lagen (Kreisgrenzenregelung). Deutsche Krankenhäuser konnten daher ihre Arzneimittel auch nicht von Apotheken mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums beziehen.
Neue Rechtslage
Der Krankenhausträger hat nun die Möglichkeit, eine eigene Krankenhausapotheke zu betreiben, sich durch die Krankenhausapotheke eines anderen Krankenhauses oder durch eine öffentliche Apotheke versorgen zu lassen.
Betreibt das Krankenhaus keine eigene Apotheke, wird ein schriftlicher Versorgungsvertrag geschlossen. Dieser Vertrag muss durch die zuständige Behörde – die Kreise oder die Bezirksregierung – genehmigt werden. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn die Voraussetzungen des in § 14 Abs. 5 S. 2 ApoG normierten Sechs-Punkte-Kataloges erfüllt sind. Danach muss der Vertrag Folgendes enthalten:
1. Gewährleistung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung
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