01.07.2006 | Arzneimittelversorgung
Therapiehinweise in Arzneimittelrichtlinien
Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) darf in den Arzneimittelrichtlinien zur Konkretisierung des Wirtschaftlichkeitsgebotes auch Therapiehinweise zum Anwendungsbereich einzelner Wirkstoffe aufführen (Bundessozialgericht – BSG –, Urteil vom 31.5.2006, Az: B 6 KA 13/05 R). Soweit diese inhaltlich zutreffen, sind keine Rechte der Arzneimittelhersteller auf gleichberechtigten Zugang zum Markt der gesetzlichen Krankenversicherung verletzt.
Sachverhalt
Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen sowie dessen Rechtsnachfolger – der beklagte GBA – hatten in den Arzneimittelrichtlinien darauf hingewiesen, dass der Wirkstoff Clopidogrel für bestimmte Anwendungsbereiche gegenüber dem deutlich preiswerteren Wirkstoff Acetylsalicylsäure (ASS) therapeutisch nicht überlegen ist. Ärzte sollen deshalb zur Prophylaxe von Herzinfarkten und Schlaganfällen aus Gründen der Wirtschaftlichkeit vorrangig ASS verordnen, sofern keine Unverträglichkeit vorliegt. Ein Arzneimittelhersteller machte hiergegen geltend, dass auf Grund des Therapiehinweises der Umsatz des von ihm hergestellten Clopidogrel-Präparats in Deutschland nicht so stark wie in anderen Ländern gestiegen ist.
Entscheidungsgründe
Nach dem BSG umfasst die Ermächtigung des GBA zum Erlass von Richtlinien zur wirtschaftlichen Verordnung von Arzneimitteln auch die Kompetenz zum Erlass von allgemeinen, die Wirtschaftlichkeit betreffenden Therapiehinweisen. Der GBA habe insofern keinen Verordnungsausschluss normiert, sondern lediglich Vorgaben zur wirtschaftlichen Verordnung von Clopidogrel und ASS gemacht, von denen der Vertragsarzt gegebenenfalls auch abweichen darf. Da die Vorinstanz aber die inhaltliche Richtigkeit des Therapiehinweises nicht überprüft hatte, ist der Rechtsstreit diesbezüglich zur erneuten Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen worden.
Praxishinweis
Inzwischen hat der Gesetzgeber mit dem zum 1. Mai 2006 in Kraft getretenen Gesetz für mehr Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung (AVWG) die Kompetenz des GBA zur Aufnahme derartiger Therapiehinweise ausdrücklich geregelt. Während die Arzneimittelrichtlinien für die Verordnungstätigkeit der Vertragsärzte verbindlich sind, müssen Apotheker bei der Abgabe von Arzneimitteln die Einhaltung der Therapiehinweise nicht überprüfen.