30.05.2011 | Ausbildungsfreibetrag
Eltern können sich auf Verfassungsbeschwerde berufen
Das Bundesverfassungsgericht muss sich mit der Frage befassen, ob der derzeitige Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro (§ 33c Einkommensteuergesetz [EStG]) hoch genug ist, um den Mehrbedarf für ein auswärts zu Ausbildungszwecken untergebrachtes, volljähriges Kind steuerlich ausreichend zu berücksichtigen. Das Verfahren, das vom Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland unterstützt wird, trägt das Aktenzeichen 2 BvR 451/11.
Die Kläger sind der Ansicht, dass der Sonderbedarf für eine auswärtige Unterbringung nicht realitätsgerecht bemessen ist und auch nicht im Zusammenhang mit den allgemeinen Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG beurteilt werden kann (so noch Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.11.2010, Az: III R 111/07, Abruf-Nr: 110451).
Praxishinweis: Eltern von auswärts studierenden Kindern sollten ihre Aufwendungen notieren und in der Steuererklärung geltend machen. Gegen ablehnende Steuerbescheide können sie dann Einspruch einlegen und - unter Verweis auf das anhängige Verfahren - Ruhen des Verfahrens beantragen.