30.10.2009 | Auszubildende
Gleitzonen- und Minijobregeln gelten nicht für Azubis
Auszubildende müssen auch dann Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wenn sie weniger als 400 Euro monatlich verdienen. Zudem haben sie bei einer Ausbildungsvergütung unter 800 Euro monatlich keinen Anspruch auf niedrigere Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung (Bundessozialgericht, Urteil vom 15.7.2009, Az: B 12 KR 14/08 R, Abruf-Nr. 092884).
Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 2 | ID 131216