22.04.2009 | Betriebsausgaben
Fortbildungskongress an touristisch interessantem Ort
Auf die Ausgaben für Auslandskongresse richten die Betriebsprüfer nach wie vor ihre besondere Aufmerksamkeit. Die Ausgaben eines Apothekers für den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung oder eines Fachkongresses können insofern nur Betriebsausgaben sein, wenn die Teilnahme so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst ist. Diesen Grundsatz hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in dem Fall eines Apothekers überprüft, der im Jahr 2002 an dem „Fortbildungskongress für praktische und wissenschaftliche Pharmazie“ in Meran teilgenommen hatte (Urteil vom 22.7.2008, Az: VI R 2/07, Abruf-Nr: 083411; siehe zur Vorinstanz auch schon „Apotheker Berater“ Nr. 6/2007, S. 18 ff.).
Abgrenzung berufliche/private Veranlassung
Insbesondere an der ganztägigen botanisch-wissenschaftlichen Exkursion im Gebiet der Seiser Alpe hatte sich der Prüfer neben den nach seiner Meinung nicht aussagekräftigen Testatkarten gestoßen, obwohl hierbei zum Berufsbild eines Apothekers gehörende Pflanzenbestimmungen unter der Leitung von Universitätsdozenten durchgeführt worden waren. Er sah darin gleichwohl eine rein touristisch motivierte Bergwanderung.
Anteile berufliche/private Veranlassung
Die weitere Rechnung des Betriebsprüfers lautete außerdem: Bei sechs Kurstagen (ohne An- und Abreise) entspricht der Exkursionstag 16,7 Prozent der gesamten Kurszeit. Eine nur untergeordnete private Mitveranlassung liege nicht mehr vor, wenn die private Mitveranlassung mindestens zehn Prozent beträgt. Wie schon die Vorinstanz sah der BFH in dieser Exkursion aber nur eine untergeordnete private Mitveranlassung, weil das private Interesse an der Wanderung im Verhältnis zu der beruflichen Veranlassung der Teilnahme an dem insgesamt sechstägigen Kongress geringfügig sei.
Anwesenheitstestate
Da für die Teilnehmer am Kongress in Meran ein konkreter Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Apothekers besteht, erkannten die BFH-Richter die gesamten Aufwendungen als Betriebsausgaben an. Auch für den Nachweis der tatsächlichen Teilnahme an den einzelnen Veranstaltungen bedurfte es nicht in jedem Fall eines Anwesenheitstestats. Hier genüge es letztlich, dass die persönliche Teilnahme des Apothekers nach Überzeugung des Finanzgerichts als Tatsacheninstanz feststehe.