01.06.2007 | Betriebsausgaben
Neues zu gemischten Aufwendungen bei der Teilnahme an Apotheker-Fachkongressen
Als Betriebsausgaben werden sämtliche durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit veranlassten Aufwendungen steuerlich berücksichtigt. Nicht abziehbar sind dagegen Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringen, auch wenn sie gleichzeitig zur Förderung der beruflichen Tätigkeit erfolgen (§ 12 Nr. 2 Einkommensteuergesetz). Die Finanzverwaltung und bisher auch der Bundesfinanzhof (BFH) haben daraus ein weitgehendes Aufteilungs- und Abzugsverbot abgeleitet. Ausnahmen hiervon werden im Wesentlichen nur bei den Kfz- und Telefonkosten, Kontokorrentzinsen oder den Kosten für eine Haushaltshilfe zugelassen, wenn für die Aufteilung dieser gemischten Aufwendungen ein objektiver Maßstab vorliegt. Der folgende Beitrag erläutert Einzelheiten und neue Rechtsprechungstendenzen, wenn es um die Teilnahme eines Apothekers an Fortbildungsveranstaltungen geht.
Voraussetzungen für den vollen Betriebsausgabenabzug
Die Ausgaben eines Apothekers für den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung oder eines Fachkongresses können nur Betriebsausgaben sein, wenn die Teilnahme so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst ist (R 117a Satz 1 Einkommensteuerrichtlinien [EStR]) 2004, R 12.2 EStR 2005). Private Interessen – beispielsweise Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises – müssen nach Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen sein (R 117a Satz 3 EStR 2004,R 12.2 EStR 2005). Ist dies nicht der Fall, lassen die Finanzämter häufig nur die Teilnahmegebühren und andere unmittelbare Kongresskosten als Betriebsausgaben zu.
Neu: Aufteilung von betrieblichen und privaten Ausgaben?
Der VI. Senat des BFH möchte in einem aktuellen Fall insofern von dem strikten Abzugs- und Aufteilungsverbot abweichen und gemischt betrieblich und privat entstandenen Ausgaben in abziehbare und nicht abziehbare Aufwendungen entsprechend den jeweiligen Zeitanteilen an der Gesamtreise aufteilen (Beschluss vom 20.7.2006, Az: VI R 94/01, Abruf-Nr: 062738). In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Steuerzahler an einem viertägigen Kongress im Ausland teilgenommen, den Aufenthalt in diesem Land aber auf sieben Tage ausgedehnt.
Nach der vom VI. Senat vertretenen Auffassung können bei solchen gemischt veranlassten Reisen demnach auch die Kosten der An- und Abreise aufgeteilt werden, wenn sie nach objektiven und leicht nachprüfbaren Maßstäben eindeutig abgrenzbar sind. Sachgerechte Aufteilungskriterien für gemischt veranlasste An- und Abreisekosten können grundsätzlich das Verhältnis von betrieblich und privat veranlassten Zeitanteilen der Reise sein.
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