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  • 22.12.2009 | Betriebsausgaben

    Kurzfristige Einlagen vermeiden Überentnahmen nicht

    Wurden dem betrieblichen Konto jeweils kurz vor Jahresende kurzfristig fremdfinanzierte Mittel zugeführt (sog. Window-Dressing), um steuerschädliche Überentnahmen zu verhindern, sieht das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg darin einen Gestaltungsmissbrauch (Urteil vom 18.3.2009, Az: 2 K 160/06, Abruf-Nr: 092444).  

    Hintergrund: Betriebliche Schuldzinsen sind nicht in voller Höhe abziehbar, wenn Überentnahmen (Entnahme > [Gewinn + Einlagen]) getätigt wurden (§ 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetz [EStG]). Dem Betrieb für ein paar Tage Geld zuzuführen, das durch Überziehen eines privaten Girokontos teuer finanziert wird, rechnet sich nur, wenn man die beabsichtigte Steuerminderung einbezieht. Das gilt vor allem, wenn durch die kurzfristige Überweisung noch nicht einmal Schuldzinsen im betrieblichen Bereich gespart werden. Weil § 4 Abs. 4a EStG aber gerade verhindern soll, dass Finanzierungsaufwand steuerlich geltend gemacht werden kann, der nur formal dem Betrieb zuzuordnen ist, erkannte das FG die konkrete Gestaltung im zugrunde liegenden Fall nicht an.  

    Praxistipp: Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (unter Az: VIII R 32/09). Betroffene Apotheker/innen können daher unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Einspruch in gleichgelagerten Fällen einlegen.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 1 | ID 132354