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  • 01.05.2005 | Betriebsprüfung

    Erstes Urteil zur EDV-Betriebsprüfung

    Mit Urteil vom 20. Januar 2005 (Az: 4 K 2167/04) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz eine seit 2002 geltende Änderung des § 147 der Abgabenordnung bestätigt: Hat ein Steuerpflichtiger seine Buchführung auf EDV-Basis eingerichtet, dürfen die Betriebsprüfer Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen. Nach Ansicht der Finanzrichter können die Prüfer die benötigten Daten auch auf einer CD-ROM verlangen, wenn die nach dem Gesetz auch mögliche direkte Einsicht in die Daten zu einer größeren Belastung für den Betrieb führt.  

     

    Hintergrund: Der Datenzugriff bei der Betriebsprüfung ist auf so genannte „steuerlich relevante“ Daten beschränkt. Hierzu zählen in einer Apotheke in erster Linie die Daten aus der Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung. Aber auch Jahresabschlüsse, Warenbestandsaufnahmen, Teile des Schriftverkehrs sowie Buchungsbelege, soweit sie elektronisch abgespeichert werden, dürfen vom Betriebsprüfer eingesehen werden. Vom Zugriffsrecht umfasst werden auch sonstige EDV-Daten, soweit sie – zumindest teilweise – steuerlich relevant sind.  

     

    Praxishinweise: Erstellen Sie mit Hilfe Ihrer EDV auch Ihre steuerlichen Aufzeichnungen, sollten Sie sicherstellen, dass der Prüfer nur Ihre steuerlich relevanten Daten einsehen kann. Als Apotheker haben Sie – ähnlich dem Bankgeheimnis – eine Verpflichtung zur Wahrung von Berufsgeheimnissen , die auch der Betriebsprüfer zu respektieren hat. Dazu gehören Unterlagen über Krankheiten eines Kunden bzw. die von ihm gekauften Medikamente, Behandlungsmethoden eines Arztes usw. Auch auf andere betriebsinterne Daten wie etwa Ärzte- und Kundenfrequenzanalyen, die Sie EDV-unterstützt erstellen, hat der Betriebsprüfer kein uneingeschränktes Zugriffsrecht. Konsequenz: Erstellen Sie mit Hilfe Ihrer Apotheken-EDV auch Ihre Buchführung, müssen Sie, wie das Urteil des FG Rheinland-Pfalz deutlich macht, sicherstellen, dass der Prüfer auch nur Ihre steuerlich relevanten Daten einsehen kann.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2005 | Seite 2 | ID 85034