01.08.2007 | Betriebsprüfung
Steuerfahndung darf Kontrollbesuche durchführen
Das Recht der Steuerfahnder, Betriebe zu betreten, um Geschäftsbücher/Akten zu prüfen oder Waren/Einrichtungen zu besichtigen, ist kein Eingriff in das Hausrecht des Betriebsinhabers (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.12.2006, Az: VII B 121/06, Abruf-Nr: 070747). Zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle dürfen Grundstücke und Geschäftsräume betreten werden, soweit dies zur Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erforderlich ist. Art und Umfang bestimmt die Steuerfahndung nach pflichtgemäßem Ermessen.
Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 2 | ID 109888