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  • 26.08.2009 | Bilanz

    Ordnungsgemäße Buchführung und Zeitreihenvergleich

    Wer seine Geschäfte ordentlich führt und korrekt verbucht, hat auch im Rahmen einer digitalen Betriebsprüfung durch das Finanzamt wenig zu befürchten. Denn eine ordnungsgemäße Buchführung wird nicht durch einen Zeitreihenvergleich verworfen (Finanzgericht Köln, Urteil vom 27.1.2009, Az: 6 K 3954/07, Abruf-Nr: 091725, noch nicht rechtskräftig).  

    Sachverhalt

    Das Finanzamt hatte bei der Prüfung einer Gaststätte im Rahmen eines Zeitreihenvergleichs die Ein- und Verkäufe aller Speisen und Getränke wochenweise gegenübergestellt und Schwankungen beim Rohgewinnaufschlagssatz festgestellt. Es nahm dies neben kleineren Beanstandungen der Kassenführung zum Anlass, die Buchführung der Gaststätte zu verwerfen und deren Einnahmen zu schätzen. Das führte für die drei Streitjahre zu einer Steuernachforderung in Höhe von rund 89.000 Euro. Das Finanzgericht (FG) Köln gab aber der Klage des Gastwirts in vollem Umfang statt.  

    Praxishinweise

    Seit 2002 führt die Finanzverwaltung die Betriebsprüfung digital durch. Die Betriebsprüfer können über die IT eines Unternehmens unmittelbar Einsicht in die Buchführung nehmen und die gewonnenen Daten mit moderner Hard- und Software auf ihre Plausibilität hin analysieren („Apotheker Berater“ Nr. 1/2009, S. 11 ff.).  

     

    Das Urteil stellt nun klar, dass eine formell ordnungsmäßige Buchführung nach dem Gesetz die Vermutung der Richtigkeit für sich hat und das Finanzamt diese Vermutung erst erschüttern muss, um Steuern im Schätzungsweg festzusetzen. Einzelne, unwesentliche Beanstandungen bei der Kassenführung sind unschädlich. Der Zeitreihenvergleich erweist dann nicht, dass die Buchführung unrichtig war.