01.10.2005 | Buchführung
Betriebliche Geschäftsvorfälle auf privaten Konten
Verzichtet ein Unternehmer darauf, private und betriebliche Geschäftsvorfälle über getrennte Konten abzuwickeln, wird auch das vorwiegend für private Zwecke eingerichtete Konto als betriebliches Konto behandelt. Sämtliche Kontoauszüge unterliegen damit der Aufbewahrungspflicht nach der Abgabenordnung. Das Finanzamt kann im Rahmen einer Außenprüfung die Vorlage dieser Bankunterlagen verlangen (Finanzgericht Saarland, Urteil vom 30.6.2005, Az: 1 K 141/01, Abruf-Nr: 052285).
Hinweis: Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Frist möglich ist, einen Überblick über die Umsätze des Unternehmens und die abziehbare Vorsteuer zu erhalten. Sofern nun betrieblich bedingte Einnahmen auf einem Privatkonto eingehen, ist dies die freie Entscheidung des Steuerpflichtigen. Können aber die entsprechenden Unterlagen nicht mehr vorgelegt werden, ist eine Überprüfung der Umsätze durch das Finanzamt oder einen sachverständigen Dritten nicht möglich. Das Finanzamt schätzt in solchen Fällen die Einnahmen anhand einer Geldverkehrsrechnung.