29.04.2010 | Buchführung
Die elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
von Dipl.-Finanzwirt (FH) Christian Freischlader, Steuerberater, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/Oberhausen
Bereits durch das Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20. Dezember 2008 und einen neuen § 5b Einkommensteuergesetz (EStG) hat der Gesetzgeber vorgeschrieben, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch zu übermitteln. Dies hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit einem aktuellen Schreiben vom 3. Februar 2010 bestätigt (Az: IV A 5 - O 1000/09/10055-08). Das bedeutet nun für Apotheker/innen:
Rechtlicher Hintergrund
Gemäß § 5b EStG gilt Folgendes: Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG (= freiwillige Bilanzierung), § 5 EStG (= gesetzlich verpflichtende Bilanzierung) oder § 5a EStG (= Bilanzierung bei Handelsschiffen) ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
Durch § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG wurde das BMF ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder, den Mindestumfang der nach § 5b EStG elektronisch zu übermittelnden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen zu bestimmen. Mit Schreiben vom 19. Januar 2010 hat das BMF diese Ermächtigung nunmehr ausgeübt (Az: IV C 6 - S 2133-b/0).
Erste Anwendungsvorschriften
Für die Praxis griffige Anwendungsvorschriften enthält dieses Schreiben vom 19. Januar 2010 aber noch nicht. Lediglich ein erster Überblick über den Verfahrensstand kann diesem Schreiben entnommen werden.
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