· Fachbeitrag · Elektronische Kassenführung
Elektronische Kassensysteme: Apotheker müssen bis zum 31.07.2025 handeln!
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Für alle Apotheken mit elektronischen Kassensystemen besteht Handlungsbedarf. Denn die über § 146a Abs. 4 Abgabenordnung (AO) bestehende, aber bisher ausgesetzte Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme greift nun ab dem 01.01.2025. Aufgrund einer neuen Übergangsregelung bleibt für die verpflichtende Meldung immerhin noch Zeit bis zum 31.07.2025. Viel Zeit ist das allerdings nicht. AH beleuchtet deshalb die Details und zeigt, was Apotheken jetzt tun müssen. |
Darum geht es bei § 146a Abs. 4 AO
Erfassen Apotheken aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems i. S. d. § 146a Abs. 1 AO, muss dies dem örtlich zuständigen Finanzamt mit amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mitgeteilt werden (§ 146a Abs. 4 AO). Hauptanwendungsfall dieser Mitteilungspflicht sind die in der Apotheke eingesetzten elektronischen Kassensysteme.
MERKE | Die Mitteilungspflicht ist nicht neu. § 146a Abs. 4 AO wurde bereits am 22.12.2016 verkündet und gilt seit dem 01.01.2020. Dennoch wurde bis vor Kurzem kein einziges Kassensystem gemeldet. Der Grund: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Mitteilungspflicht zunächst ausgesetzt (BMF, Schreiben vom 06.11.2019, Az. IV A 4 - S 0319/19/10002 :001). Da dieses BMF-Schreiben nun mit Wirkung zum 01.01.2025 aufgehoben wurde (BMF, Schreiben vom 28.06.2024, Az. IV D 2 - S 0316-a/19/10011 :009, Abruf-Nr. 242593), gilt die (bereits seit fünf Jahren bestehende!) Pflicht erstmals ab dem 01.01.2025. |
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