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  • 01.02.2005 | Buchführung

    Nach dem Jahreswechsel können wieder Unterlagen in den Reißwolf

    Mit dem Jahreswechsel können Sie wie in jedem Jahr bestimmte Unterlagen vernichten, weil die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. Im Onlineservice für Apotheker unter www.iww.de halten wir bei den „Arbeitshilfen“ eine Liste der Geschäftsunterlagen bereit, die seit dem 1. Januar 2005 in den Reißwolf können. Hinweis: Die Unterlagen dürfen trotz Ablauf der Aufbewahrungsfristen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sein können für:  

     

    • eine laufende Außenprüfung,
    • ein laufendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes Einspruchsverfahren,
    • die Begründung etwaiger Ansprüche gegen das Finanzamt,
    • vorläufige Steuerfestsetzungen sowie
    • ein anhängiges steuerstraf- oder bußgeldrechtliches Ermittlungsverfahren.

     

    Hinweis: Für alle Rechnungen im Zusammenhang mit Arbeiten oder Materiallieferungen für ein privates Grundstück oder Gebäude, die nach dem 31. Juli 2004 ausgestellt wurden, gilt eine neu eingeführte Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren. Wird die Leistung oder Lieferung teilweise für den Privatbereich, im Übrigen aber für den Apotheken-Betrieb verwendet, gilt die zehnjährige Aufbewahrungspflicht.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2005 | Seite 2 | ID 84950