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  • 01.02.2007 | Dividenden

    Wann Ausschüttungen steuerfrei auf dem Konto ankommen

    Die Dividendensaison für 2006 ist zwar vorbei. Eine Reihe von Aktionären wird jedoch erst jetzt beim Sortieren der Bankbelege erstaunt feststellen, dass von den Ausschüttungen keine Kapitalertragsteuer einbehalten oder das Freistellungsvolumen nicht in Anspruch genommen worden ist.  

    An sich steuerfreie Gewinne

    Das gilt zum Beispiel für Ausschüttungen der Deutschen Post AG, der Deutschen Wohnen AG oder der Deutschen Euroshop AG. Hier stammt das Geld aus der Kapitalrücklage. Bei anderen AG wie OnVista AG handelt es sich zumeist um Einmalaktionen, wobei der Ausschüttungsbetrag aus der Herabsetzung des Grundkapitals stammt.  

    Sonderregeln beachten

    Diese erfreuliche steuerliche Perspektive können Aktionäre zwar genießen. Sie müssen dabei aber nach dem Bundesfinanzministerium auch einige Sonderregelungen beachten (Schreiben vom 25.10.2004, Az: IV C 3 – S 2256 – 238/04, Abruf-Nr: 050052):  

     

    Regeln bei der steuerfreien Ausschüttung

    • Die entsprechenden Dividendenausschüttungen könnten in der Jahresbescheinigung enthalten sein. Die Kontrolle ist oft schwierig, weil die Einnahmen für die Anlage KAP in einer Summe aufgelistet sind.

     

    • Banken dürfen die steuerfreie Dividende nicht auf das Freistellungsvolumen anrechnen.

     

    • Sind die entsprechenden Aktien fremdfinanziert, sind die Schuldzinsen aufgrund des Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen nicht als Werbungskosten abziehbar.

     

    • Sofern die Dividende aus der Rückzahlung von Grundkapital stammt, ändern sich die Anschaffungskosten der Aktien. Liegen diese weniger als ein Jahr im Depot, wird zudem ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) getätigt, weil die Wertpapiere als anteilig verkauft gelten.

     

    • Handelt es sich bei der Kapitalherabsetzung um eine Gewinnausschüttung nach § 28 Abs. 2 S. 2 Körperschaftsteuergesetz, liegen Kapitaleinnahmen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG vor.
     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2007 | Seite 20 | ID 84976