30.10.2009 | EDV
VG Schleswig: Keine generelle Rundfunkgebührenpflicht für beruflich genutzten PC
Nach dem Verwaltungsgericht (VG) Schleswig sind für einen PC keine Rundfunkgebühren zu zahlen, sofern darüber eine Wiedergabe von Rundfunksendungen nicht möglich ist (Urteil vom 2.7.2009, Az: 14 A 243/08, Abruf-Nr: 092947). Habe ein PC keine entsprechende Ausstattung, um Sprache, Musik und Geräusche überhaupt hörbar zu machen, sei er kein Rundfunkempfangsgerät. Es reiche nicht, dass ein PC durch den Ein- oder Anbau weiterer Komponenten zum Empfang von Rundfunksendungen tauglich gemacht werden könnte.
Dies gilt auch für internetfähige PC. Dies seien Multifunktionsgeräte, die nach dem Willen des Herstellers unter anderem auch Rundfunkempfang ermöglichen können. Bei gewerblich genutzten internetfähigen PC könne aber nicht wie bei herkömmlichen Rundfunkgeräten allein aus dieser Nutzungsmöglichkeit darauf geschlossen werden, dass sie zum Empfang bereitgehalten werden, da dies wegen der vielfältigen Einsatzmöglichkeiten nicht typischerweise der Fall sei.
Praxistipp: Gegen die Entscheidung wurde Berufung eingelegt. Ob das Urteil Bestand haben wird, bleibt daher abzuwarten. Denn andere Gerichte haben entschieden, dass ein beruflich genutzter PC mit Internetzugang rundfunkgebührenpflichtig ist (zuletzt Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19.5.2009, Az: 7 B 08.2922, Abruf-Nr: 091815, „Apotheker Berater“ Nr. 7/2009, S. 1 - KI).